Rechtsprechung
BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 96.94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Klage gegen eine Entscheidung des Justizprüfungsamtes wegen Nichtbestehens der Ersten Juristischen Staatsprüfung - Organisation und Gestaltung der Prüfung - Kenntnis des Prüfers von der Eigenschaft als Wiederholer - Beachtung der verfassungsmäßigen Grundsätze der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 18.08.1994 - 6 UE 870/93
- BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 96.94
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92
Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung
Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 96.94
Abgesehen davon, daß sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Nachholbarkeit der verwaltungsinternen Kontrolle während des gerichtlichen Verfahrens nicht im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts befindet (vgl. BVerwGE 92, 132, 140 ff. [BVerwG 24.02.1993 - 6 C 35/92] und Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314), kann eine fehlerhafte Rechtsanwendung - hier: bei der Konkretisierung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze - zwar im Rahmen einer bereits zugelassenen Revision, nicht aber im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur Prüfung gestellt werden.Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insb. BVerfGE 84, 34 ff. und 59 ff.) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 und vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320) sind die Grenzen des nach der neueren Rechtsprechung verbleibenden Beurteilungsspielraumes mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ohne daß der hier zugrundeliegende Fall Anlaß zu einer weiteren Präzisierung gäbe.
- BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81
Gerichtliche Prüfungskontrolle
Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 96.94
Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insb. BVerfGE 84, 34 ff. und 59 ff.) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 und vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320) sind die Grenzen des nach der neueren Rechtsprechung verbleibenden Beurteilungsspielraumes mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ohne daß der hier zugrundeliegende Fall Anlaß zu einer weiteren Präzisierung gäbe. - BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92
Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen …
Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 96.94
Abgesehen davon, daß sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Nachholbarkeit der verwaltungsinternen Kontrolle während des gerichtlichen Verfahrens nicht im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts befindet (vgl. BVerwGE 92, 132, 140 ff. [BVerwG 24.02.1993 - 6 C 35/92] und Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314), kann eine fehlerhafte Rechtsanwendung - hier: bei der Konkretisierung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze - zwar im Rahmen einer bereits zugelassenen Revision, nicht aber im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur Prüfung gestellt werden.
- BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92
Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten …
Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 96.94
Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insb. BVerfGE 84, 34 ff. und 59 ff.) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 und vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320) sind die Grenzen des nach der neueren Rechtsprechung verbleibenden Beurteilungsspielraumes mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ohne daß der hier zugrundeliegende Fall Anlaß zu einer weiteren Präzisierung gäbe. - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 96.94
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung in dem künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des revisiblen Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90; 24, 91) [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64]. - BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung …
Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 96.94
Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302). - BVerwG, 11.10.1977 - 6 B 14.77
Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 96.94
Damit hat der Kläger nicht, wie bei Aufklärungsrügen im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geboten (vgl. Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 157), die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt, sondern ist von dem statt dessen allein von ihm, nicht aber vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Rechtssatz ausgegangen, daß den Prüfern ein Beurteilungsspielraum insoweit nicht zustand. - BVerwG, 09.06.1993 - 6 B 35.92
Richtergesetz - Prüfung - Gespaltetene Notenskala - Juristische Prüfung - …
Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 96.94
Auch die verfassungsmäßigen Grundsätze der Chancengleicheit und der fairen Behandlung der Prüflinge verbieten ein derartiges Wissen der Prüfer offensichtlich nicht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. Juli 1992 - BVerwG 6 B 7.92 - und vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 296 und 315). - BVerwG, 11.05.1966 - VIII B 109.64
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 96.94
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung in dem künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des revisiblen Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90; 24, 91) [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64]. - BVerwG, 08.07.1992 - 6 B 7.92
Wiederholungsprüflinge, keine grundgesetzwidrige Benachteiligung von - durch …
Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 96.94
Auch die verfassungsmäßigen Grundsätze der Chancengleicheit und der fairen Behandlung der Prüflinge verbieten ein derartiges Wissen der Prüfer offensichtlich nicht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. Juli 1992 - BVerwG 6 B 7.92 - und vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 296 und 315).
- BVerwG, 21.03.2012 - 6 C 19.11
Prüfungsrecht; Verfahrensregelungen; Sanktionierung von Prüferbeeinflussungen; …
Die Unvoreingenommenheit eines Prüfers wird dementsprechend nicht dadurch in Frage gestellt, dass er vor Bewertung einer Teilleistung Kenntnis von einem negativen Prüfungsbescheid zu einer anderen Teilleistung besaß, bei dessen Bestandskraft es auf diese Bewertung nicht mehr ankäme (Beschluss vom 25. April 1996 - BVerwG 6 B 49.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364 S. 136), dass er Kenntnis davon hat, dass ein Prüfling Wiederholer ist oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 62), dass er eine Prüfungsleistung erneut bewerten muss, weil seine erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277) oder dass er sich zunächst selbst für befangen erklärt und diese Erklärung später revidiert hat (Beschluss vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 S. 231). - BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 7.02
Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung; …
Schließlich verbieten die verfassungsmäßigen Grundsätze der Chancengleichheit und der fairen Behandlung der Prüflinge es nicht, dass die Prüfer davon Kenntnis haben, dass ein Prüfling Wiederholer ist oder dass der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 m.w.N.). - BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 1.16
Offene Zweitbewertung und Nachbewertung von Klausuren der Zweiten Juristischen …
Auch der Umstand, dass einem Prüfer ein Bewertungsfehler angelastet wird, ist nicht geeignet, seine Unvoreingenommenheit in Frage zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277; Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 61 f.).
- BGH, 14.11.2022 - NotZ(Brfg) 5/22
Neubewertung der im Rahmen der notariellen Fachprüfung erbrachten Leistungen; …
Diese Grundsätze verbieten es des Weiteren nicht, dass ein Prüfer weiß, dass ein Prüfling Wiederholer ist und/oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist, und nicht einmal, dass Prüfer in Kenntnis der Bewertung der Vorprüfung ihre Beurteilung abgeben (…vgl. BVerwG, aaO S. 1064; BeckRS 1995, 31255162 unter 3; NJW 1993, 3340, 3341 und NVwZ-RR 1992, 629, 630). - VG Schwerin, 03.07.2012 - 3 A 492/07
Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen: Anfechtung der Ergebnisse des Ersten …
Die Unvoreingenommenheit eines Prüfers wird dementsprechend nicht dadurch in Frage gestellt, dass er vor Bewertung einer Teilleistung Kenntnis von einem negativen Prüfungsbescheid zu einer anderen Teilleistung besaß, bei dessen Bestandskraft es auf diese Bewertung nicht mehr ankäme (Beschluss vom 25. April 1996 - BVerwG 6 B 49.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364 S. 136), dass er Kenntnis davon hat, dass ein Prüfling Wiederholer ist oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 62), dass er eine Prüfungsleistung erneut bewerten muss, weil seine erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277) oder dass er sich zunächst selbst für befangen erklärt und diese Erklärung später revidiert hat (Beschluss vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 S. 231). - OVG Sachsen, 08.09.2021 - 2 B 273/21
Wiederholungsprüfung; Beeinflussung
Die Unvoreingenommenheit eines Prüfers wird dementsprechend nicht dadurch in Frage gestellt, dass er vor Bewertung einer Teilleistung Kenntnis von einem negativen Prüfungsbescheid zu einer anderen Teilleistung besaß, bei dessen Bestandskraft es auf diese Bewertung nicht mehr ankäme (Beschluss vom 25. April 1996 - BVerwG 6 B 49.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364 S. 136), dass er Kenntnis davon hat, dass ein Prüfling Wiederholer ist oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 62), dass er eine Prüfungsleistung erneut bewerten muss, weil seine erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277) oder dass er sich zunächst selbst für befangen erklärt und diese Erklärung später revidiert hat (Beschluss vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 S. 231).". - VG Regensburg, 24.11.2011 - RN 5 K 11.379
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist aufgrund …
Weder die PrüfO der Beklagten verbietet es, dass die Prüfer Kenntnis davon haben, dass ein Prüfling Wiederholer ist, noch verbieten die verfassungsmäßigen Grundsätze der Chancengleichheit und der fairen Behandlung der Prüflinge ein derartiges Wissen (so BVerwG vom 6.3.1995, Az. 6 B 96/94 ).